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Als Abfindung wird im Arbeitsrecht die einmalige Geldzahlung des Arbeitgebers genannt, die aus Anlass der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses geleistet wird.

Sollten Sie gekündigt worden sein, berate ich Sie gerne, ob Sie einen Anspruch auf Abfindung haben und falls ja, welche Höhe vermutlich angemessen ist.

Abfindungen werden gezahlt aufgrund:

  1. außergerichtlichen oder gerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit einer Kündigung oder aufgrund eines Aufhebungsvertrages
  2. der gesetzlichen Regelung des § 1a KSchG (betriebsbedingte Kündigung)
  3. Auflösungsurteils des Arbeitsgerichts wegen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses gem. § 9 und § 10 KSchG
  4. Tarifvertrags oder eines Sozialplans (regelmäßig bei Massenentlassungen)
  5. gerichtlichen Urteils wegen Ansprüchen eines Arbeitnehmers auf Nachteilsausgleich nach § 113 Betriebsverfassungsgesetz

Weil das Kündigungsschutzgesetz von seiner gesetzgeberischen Intention auf den Bestandsschutz des Arbeitsverhältnisses abzielt, sind dort Abfindungzahlungen für den Regelfall nicht vorgesehen. Das Kündigungsschutzgesetz ist ein Bestandsschutzgesetz und kein Abfindungsschutzgesetz. Das ist jedoch nur in der grauen Theorie so. In der Praxis werden die meisten Kündigungsschutzprozesse vor dem Arbeitsgericht spätestens in der zweiten Instanz verglichen. 

Das hat Gründe, die beim Arbeitgeber und solche, die beim Arbeitnehmer liegen. Mit dem Kündigungsschutzprozess ist für den Arbeitgeber das Risiko verbunden, die Vergütung nach Auslaufen der Kündigungsfrist nachzahlen zu müssen, sogenannter Annahmeverzugslohn. Deshalb werden sehr häufig nach Ausspruch der Kündigung außergerichtlich oder im gerichtlichen Verfahren Abfindungsvergleiche geschlossen, in denen die Wirksamkeit der Kündigung akzeptiert wird und der Arbeitgeber im Gegenzug eine Abfindungszahlung verspricht. Die Abfindungszahlung ist dann das Ergebnis typischer Verhandlungsrationalität eines Gebens und Nehmens zwischen den Beteiligten. Bei Ihnen als Arbeitnehmer wird es in den allermeisten Fällen so sein, dass es auch nach einem gewonnenen Kündigungsschutzprozess nicht realistisch ist,  wieder in das bisherige Unternehmen zurückzukehren.

Die Höhe der Abfindung ist Verhandlungssache. Hier sollten Sie sich von einem Anwalt beraten lassen. 

Gerne informiere ich Sie über die zu erwartende ungefähre Höhe der Abfindung. Weiters über Gestaltungsmöglichkeiten, damit durch den Vergleich keine Nachteile im Hinblick auf einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II entstehen. Auch eine steuerrechtliche Optimierung ist möglich, durch die sogenannte "Fünftelregelung".

Bei der Aushandlung eines Vergleichs unterstütze ich Sie gerne, hier gibt es einige Punkte zu bedenken, wie z.B. die Themen Fälligkeit, Vererblichkeit, Verlust der Abfindung bei Antritt einer neuen Stelle während der Kündigungsfrist, Festlegung, dass die Abfindung als Brutto-Betrag zu zahlen ist, Aufnahme einer sogenannten "Turbo-Klausel" und vieles mehr...